28. März 2022

DSGVO und BDSG - Zusammenhänge und Neuerungen

Beide! Die Datenschutz-Grundverordnung ist eine europaweite Verordnung, welche von den einzelnen Mitgliedsstaaten der europäischen Union umgesetzt werden muss. Durch sogenannte Öffnungsklauseln überlässt der europäische Gesetzgeber den Ländern der EU-gewisse Sachverhalte spezifisch durch zusätzliche Gesetze genauer zu definieren.
Selbstverständlich dürfen sich die nationalen Gesetze, wie das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), nicht in den Grundsätzen der Datenschutzgrundverordnung unterscheiden. Schließlich gilt Europarecht vor nationalem Recht. Dennoch gibt es gewisse Freiheiten für die nationale Gesetzgebung.
Im folgenden Beitrag möchten wir Ihnen aufzeigen, welche Besonderheiten Sie in dem Zusammenspiel zwischen DSGVO und BDSG beachten müssen.

Die neue Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

Die Datenschutz Grundverordnung, abgekürzt auch DSGVO oder EU-DSGVO genannt, wird seit dem 25. Mai 2018 angewendet. Diese neue Datenschutzverordnung aus Mai 2018 trat formell bereits am 25. Mai 2016 in Kraft, damit den verantwortlichen Stellen genügend Zeit für die rechtzeitige Umsetzung bis zum 25. Mai 2018 verblieb.
Diese neue Verordnung aus dem Jahr 2018, auch gerne als EU-Datenschutz-Grundverordnung oder > EU-Datenschutzverordnung bezeichnet, regelt Datenschutzvorschriften, die für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union unmittelbar gelten. Dies bedeutet, dass es keiner weiteren gesetzlichen Umsetzung durch die Mitgliedstaaten bedarf, anders als zum Beispiel bei europäischen Richtlinien.
Durch die neue Datenschutzgrundverordnung soll ein weitestgehend einheitliches Datenschutzrecht innerhalb der EU etabliert werden. Die EU-Datenschutzgrundverordnung regelt u.a. die Rechte und Kontrollmöglichkeiten der Betroffen, welche durch das neue Regelwerk gestärkt werden. Es geht also um den Schutz der Personen, deren personenbezogene Daten verwendet werden.
Die Ziele der Datenschutz Grundverordnung aus dem Jahr 2018 sind in Art. 1 DSGVO definiert: Zum einen geht es in der neuen europäischen EU-Datenschutz-Grundverordnung um den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und um den Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen, Art. 1 Abs.1 und Abs. 2 DSGVO. Art. 1 Abs. 3 DSGVO macht deutlich, dass der freie Verkehr personenbezogener Daten in der Union aus Gründen des Schutzes natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten weder eingeschränkt noch verboten werden darf. Neue Regelungen in der DSGVO lassen sich beispielsweise im Segment der Rechtsgrundlagen, der Rechte der Betroffenen und der Pflichten der Verantwortlichen zu finden.

© Franco Pioli

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